(verfasst unter Berücksichtigung der von der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen herausgegeben und empfohlenen Allgemeinen Vertragsbedingungen, Dokumente Nr. 188 A u. 730) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Untenehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49, Stück (1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.)
1 Präambel
1.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3 Für Montagearbeiten gelten grundsätzlich ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreich.
2 Vertragsabschluß
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet hat.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.4 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
3 Pläne und Unterlagen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundscheiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Vertreibung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4 Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackungen;
b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5 Gefahrenübergang
5.1 Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt.
a) bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfuügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
b) bei Verkauf „Waggon, Lastwagen, Schleppkran“ (vereinbarter Absendungsort), „Grenze“ oder „Bestimmungsort“ oder bei Verkauf „Frachtfrei bis…“ („frei bis…“) geht
die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware geladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird;
c) bei Verkauf „fob“ oder „cif“ oder „c & f“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reeling des Schiffes tatsächlich überschritten hat.
5.2 Wenn nicht anders vereinbart ist, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft.
5.3 Der Verkäufer ist zu Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
5.4 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6 Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem späteren der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer abliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Fall von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderwertig verwenden kann.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendeten Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit des Lieferverzuges durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können, Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6 Andere als die in Art.6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer auf Grund dessen Verzögerung.
7 Preis
7.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
7.2 Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gelten diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
7.3 Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
8 Zahlung
8.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Hälfte der Kaufsummer bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft.
8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
8.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern auf Seiten der Käufers kein Entlastungsgrund in Sinne Art. 10 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen.
e) oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.4 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 8.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und im Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie aller gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, der fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
8.5 Bis zur vollständigen Erfuüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8.6 Andere als in Art. 8 genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
8.6 Sollten nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt werden, dass der Käufer sich in ungünstiger wirtschaftlicher oder finanzieller Lage befindet, so können wir Sicherstellung oder Vorauszahlung verlangen oder unter Anwendung der von uns gemachten Aufwendungen vom Vertrag zuruücktreten.
9 Gewährleistung
9.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
9.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten bei einschichtigem und drei Monate bei mehrschichtigem Betrieb („Gewährleistungsfrist“) ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung und Beendigung der Montage aufgetreten sind.
9.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhaften Teile ersetzen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
9.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzen Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
9.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzen mangelhaften Waren und Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
9.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mangelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
9.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf; schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch andere Personen als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnutzung.
9.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird die Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
9.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel deren Ursache vor dem Gefahrenuübergang liegt.
9.10 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt. Eine Haftung bei schwerer Fahrlässigkeit für alle anfälligen Folgeschäden, Drittschäden oder mittelbare Schäden wird einvernehmlich ausgeschlossen.
9.11 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstige gegebenen Hinweise erwartet werden kann.
9.12 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produktansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
9.13 Auskünfte über Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten der vom Verkäufer verkauften Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für die zu erzielenden Ergebnisse.
10 Entlastungsgründe
10.1 Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen. Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot von Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches.
10.2 Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Parteienverpflichtung sind in den Art. 6 und 8 bestimmt.
11 Gerichtsstand
11.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
11.2 Die Parteien könne auch die Zuständigkeit eines Schiedsrichters vereinbaren.
11.3 Der vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
11.4 Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.